ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Unsere Geschäfte unterliegen ausschließlich den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), neueste Fassung, zu Grunde und gelten als unsere AGB.
1. Der Frachtentgeltanspruch des Unternehmers entsteht unter der Bedingung, dass dem Auftraggeber der vom Empfänger rein quittierte CMR-Frachtbrief (mit Stempel, Datum und Unterschrift) bzw. Lieferschein, Wiegeschein, Anhang VII, Palettenschein digital (hohe Foto/ Scan Qualität) vorgelegt werden. Diese Unterlagen sind zwingend innerhalb von 7 Tagen einzureichen. Originale Dokumente können binnen einem Monat vom Auftraggeber angefordert werden. Jegliche Dokumente müssen an justine.kirchmair@jukipa.de oder gerd.kirchmair@jukipa.de übermittelt werden.
2. Die Fälligkeit der Unternehmerrechnung tritt 45 Tage nach Eingang der Rechnung und der Transportdokumente ein.
3. Der Unternehmer verpflichtet sich, sowohl an der Be- als auch an der Entladestelle Euro- bzw. Düsseldorferpaletten in gleicher Anzahl zu tauschen und jeden Palettentausch mittels Palettenschein zu dokumentieren. Jede nicht getauschte Euro- bzw. Düsseldorferpalette oder fehlerhafte Palettenscheine lösen eine Schadensersatzverpflichtung zu Lasten des Unternehmers in Höhe von Euro 15,- pro Palette aus. Dem Unternehmer ist der Nachweis gestattet, dass kein Schaden bzw. ein wesentlich geringerer Schaden als der pauschalierte, entstanden ist. Für jede übernommene Gitterbox, deren Verbleib nicht dokumentiert (Ausweis auf Frachtbrief) werden kann, haftet der Unternehmer für den, dem Auftraggeber, hierdurch entstandenen Schaden.
4. Der Unternehmer hat sein Fahrzeug auch mit Antirutschmatten, Kantenschonern, Keilen, Spanngurten / Langhebelratschen und sonstigen Ladungssicherungsmitteln auszustatten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, werden ihm die Auslagen des Verladers bzw. Spediteurs auferlegt und vom Frachtentgelt abgezogen. Der Unternehmer ist zur Einhaltung der allgemeinen Grundlagen der Richtlinie VDI 2700 zur Ladungssicherung verpflichtet. Der Unternehmer ist verpflichtet die Ware ordnungsgemäß zu sichern. Das Fahrpersonal ist vom Unternehmer entsprechend anzuweisen.
5. Abweichend von § 431 HGB vereinbaren die Parteien eine Haftungshöchstgrenze von 40 (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.
6. Der Unternehmer kann sich gegenüber JUKIPA Logistik GmbH nicht auf die ADSp berufen. Das Aufrechnungsverbot der Ziff. 19 der ADSp kommt zu Gunsten des Unternehmers unter keinen Umständen zum Tragen.
7. Die ADSp sind die Geschäftsbedingungen der Firma JUKIPA Logistik GmbH. Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteur-bedingungen 2017 - ADSp 2017-. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken. Die ADSp gelten auch für dieses Vertragsverhältnis ergänzend, wobei Ziff. 2.7 ADSp abbedungen wird.
8. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist D-83022 Rosenheim.
9. Die Ladungen dürfen in keinem Falle an weitere Subunternehmer weitergegeben werden!
10. Der Unternehmer verpflichtet sich, nicht in vertragliche Beziehungen zu Kunden der Firma JUKIPA Logistik GmbH zu treten. Diese Verpflichtung besteht sowohl während der Zusammenarbeit der Parteien als auch nach deren Beendigung. Jeder Fall der Zuwiderhandlung löst eine Vertragsstrafe zu Lasten des Unternehmers in Höhe von mindestens 5.000, - Euro aus.
11. Beladene Fahrzeuge sind auf bewachten oder geschlossenen Parkmöglichkeiten abzustellen, wobei an der Zugmaschine sowie am Auflieger jeweils zwei unabhängig voneinander funktionierende Sicherungseinrichtungen (z.B. Alarmanlage, GPS, Kraftstoffunterbrechung, elektronische Wegfahrsperre, o.ä.) zu aktivieren sind.
12. Bei Hindernissen bzw. Verzögerungen bei der Be- oder Entladung oder bei Unregelmäßigkeiten des Transportverlaufes ist die Firma JUKIPA Logistik GmbH unverzüglich zu verständigen und befugt Weisungen zu erteilen.
13. Standgeldforderungen des Unternehmers bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. In jedem Falle sind die ersten 24 Stunden bei Be- und Entladung standgeldfrei.
14. Umladungen sind ausdrücklich verboten. Jede Zu- bzw. Beiladung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.
15. Im Falle der Verladung durch den Absender ist das Ladepersonal auf die bestehenden Achslasten der Fahrzeuge und eine ordnungsgemäße Lastenverteilung auf dem Fahrzeug ausdrücklich hinzuweisen. Im Falle der Selbstverladung ist der Unternehmer verpflichtet, die höchstzulässigen Achslasten, sowie die das Fahrzeug betreffenden gesetzlichen Vorschriften, unbedingt einzuhalten.
16. Bei gesonderter Weisung von JUKIPA Logistik GmbH ist die Erstellung und Vorlage neutralisierter Transportpapiere wesentlicher Bestandteil des Transportauftrages. Im Falle der Zuwiderhandlung des Unternehmers vereinbaren die Parteien eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von € 150,00 des vereinbarten Frachtpreises. Weitere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer derartigen Vertragsverletzung des Unternehmers bleiben unberührt/vorbehalten.
17. Die Einhaltung des ArbZG, der Verordnung (EG) 561/2006 und der FPersV obliegen dem Unternehmer.
18. Der Unternehmer erklärt und bestätigt ausdrücklich, dass er in Besitz sämtlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen wie z.B. EU-Lizenz/Cemt-Genehmigung, sowie vergleichbarer Erlaubnisse ist. Weiterhin versichert der Unternehmer den gesetzlich erforderlichen Versicherungsschutz vorzuhalten. Der Unternehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber mind. 2x jährlich nachzuweisen im Besitz der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, sowie des gesetzlichen erforderlichen Versicherungsschutzes zu sein. Der Nachweis hat durch Urkundenvorlage zu erfolgen.
19. Besondere Hinweise: Der Gesetzgeber verbietet die Beschäftigung von Fahrern ohne Aufenthaltserlaubnis und/oder Arbeitsgenehmigung (§ 7b GüKG). Der Gesetzgeber verbietet weiterhin die Beauftragung von Unternehmern ohne Lizenz (§ 7c GüKG). Verstößt der Unternehmer gegen diese gesetzlichen Bestimmungen, kann der Auftraggeber mit Bußgeldforderungen belastet werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, JUKIPA Logistik GmbH von jedweden Ansprüchen freizustellen, die aus Gesetzesübertretungen des Unternehmers resultieren. Der Unternehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber sowohl für Schadensersatzforderungen als auch öffentlich-rechtlichen Bußgeld, Abgaben und sonstigen Forderungen, die zu Lasten des Auftraggebers deswegen entstehen, weil der Unternehmer gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Der Unternehmer ist verpflichtet bei jedem Transport mind. folgende Dokumente mitführen, ansonsten Bußgelder und Strafen drohen:
➔ GüKG-Erlaubnis oder Euro-Lizenz und Fahrerbescheinigung
➔ Frachtbriefe, Lieferscheine, sonstige Ladepapier
➔ Versicherungsnachweis
➔ Sozialversicherungsausweis sowie Personalausweis (Reisepass) des Fahrers
➔ Behördliche Arbeitserlaubnis bei Fahrern aus Drittländern
➔ Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung
➔ Kopie Mietvertrag oder Besitznachweiß Zugmaschine / Auflieger
20. Der Unternehmer ist weiterhin verpflichtet, sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie insbesondere über die Regelung des Straßenverkehrs, des gefährdungsfreien Transportbetriebes, des Einsatzes ordnungsgemäßen Personals, sowie die Mitführung der gesetzlich erforderlichen Dokumente einzuhalten. Resultieren aus gesetzlichen Verstößen des Unternehmers Schäden zu Lasten von JUKIPA Logistik GmbH, so ist der Unternehmer verpflichtet JUKIPA Logistik GmbH insoweit von sämtlichen Schäden freizustellen und Schadensersatz zu leisten.
21. Die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für Kabotage-Transporte (insb. zulässige Vortransporte, mitzuführende Dokumente, Versicherung) obliegt dem Unternehmer. Resultieren aus Verstößen des Unternehmers gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Schäden zu Lasten von JUKIPA Logistik GmbH, so ist der Unternehmer verpflichtet JUKIPA Logistik GmbH insoweit von sämtlichen Schäden freizustellen und Schadensersatz zu leisten.
22. Mindestlohngesetz (MiLoG): Mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (aktuelle Version) in Bezug auf den Einsatz von Leistungs- und Vertragspartnern (z.B. Subunternehmern im Transportbereich) verschärfte Haftungsbedingungen gültig. Auftraggebende Logistik/- Speditionsunternehmen sind u.a. dafür verantwortlich, dass die eingesetzten Subunternehmen ihren Mitarbeiter/ innen den einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn pro Stunde zahlen. Wird gegen diese Pflicht verstoßen haftet der Auftrag gebende Spediteur/ Logistiker wie ein Bürge für die Lohnnachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und kann zusätzlich mit einem Bußgeld belegt werden.
„Daher sichern wir der JUKIPA Logistik GmbH zu, dass wir unseren Mitarbeiter/innen mit Wirkung zum 01.10.2022 mindestens den gesetzlichen zu zahlenden Mindestlohn in Höhe von derzeit 12 € brutto pro Stunde vergüten und die entsprechende Zahlung zum Zeitpunkt der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Fälligkeit vornehmen, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Der Auftragnehmer erklärt, in geeigneter Weise sicherzustellen und zu überwachen, dass Nachunternehmer und Verleiher, die er sorgfältig auszuwählen hat, ihrerseits die Verpflichtung des MiLoG einhalten. Der Auftragnehmer weist auf Verlangen die Erfüllung dieser Zusicherung nach. Gleichzeitig verpflichten wir uns, die JUKIPA Logistik GmbH von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem MiLoG freizustellen. Diese Regelung gilt auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Weiterhin erklären wir die Freistellung der JUKIPA Logistik GmbH von gegen uns verhängten Bußgeldern wegen Verstößen gegen das MiLoG.“
23. Die vorbenannten Bedingungen sind integrativer Bestandteil des Beförderungsvertrages. Abweichungen hiervon sind nur dann wirksam, wenn JUKIPA Logistik GmbH ausdrücklich schriftlich zustimmt. Auftragsbestätigungen mit abweichenden Klauseln berühren die Wirksamkeit der vorstehenden Bestimmungen nicht. Abweichende Klauseln sind unwirksam.